Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungs- und Lieferbedingungen der SCL Schmid GmbH, 3362 Mauer

1. Allgemeines
1.1. Allen Liefer-, Werk-, Beratungs- und sonstigen Geschäften zwischen der SCL Schmid GmbH und den Kunden liegen ausschließlich die hier genannten Bedingungen zugrunde. Davon abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn diese durch uns schriftlich bestätigt wurden. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner binden uns nicht, auch wenn wir diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen. Mit der Einwilligung zur Geschäftsbeziehung mit der SCL Schmid GmbH akzeptiert der Kunde ausschließlich unsere Leistungs- und Lieferbedingungen. Dies gilt auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte, selbst wenn deren Geltung nicht jeweils nochmals ausdrücklich vereinbart wurde, sowie für mündliche Bestellungen, die unsererseits durch tatsächliche Ausführung angenommen werden.

1.2. Wir sind zur Änderung dieser Bedingungen mit Wirksamkeit für alle bestehenden Verträge berechtigt. Änderungen werden auf unserer Website unter scl.at/agb vor ihrer Wirksamkeit veröffentlicht. Sollte der Auftraggeber etwaige Änderungen nicht akzeptieren wollen, hat er das Recht, innerhalb von drei Wochen (einlangend bei uns) Widerspruch zu erheben. In diesem Fall gelten die Vertragsbedingungen in der bis dahin gültigen Fassung ihm gegenüber weiter. Das Widerspruchsrecht ist ausgeschlossen, wenn es sich um nicht nachteilige Änderungen oder um eine Anpassung an geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen handelt. In diesem Fall gilt die Änderung sofort ab Kundmachung.

1.3. Unsere Mitarbeiter sind grundsätzlich weder abschluss- noch inkassoberechtigt. Durch sie abgegebene Erklärungen, Beratungen sowie Vereinbarungen bezüglich Preis, Lieferzeit und Zahlungskonditionen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Gleiches gilt für Auftragsänderungen oder -erweiterungen.

1.4. Der Kunde hat unsere Auftragsbestätigung sofort nach Erhalt zu prüfen. Mangels schriftlicher Einsprüche innerhalb von 8 Kalendertagen gelten die darin angeführten Bedingungen als vom Kunden vollinhaltlich angenommen.

1.5. Sollten eine oder mehrere der schriftlich vereinbarten Bestimmungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der anderen Bedingungen sowie des Vertrages im Allgemeinen davon nicht berührt. Etwaige unwirksame Bestimmungen werden durch Neuregelungen, die den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zum Ziel haben, ersetzt.

2. Leistungsbeschreibung
2.1. Der Verkauf von Waren über Bestellung des Kunden umfasst mangels anderer schriftlicher Vereinbarung weder Beratung, Installation noch einmaligen oder laufenden Support (z. B. Updates, Hinweise über künftig auftretende Sicherheitsprobleme, etc.).

2.2. Ein uns erteilter Auftrag zur Installation oder Anpassung von IT-Systemen umfasst mangels anderer schriftlicher Vereinbarung keine laufende Servicierung (z. B. Updates, Hinweise über künftig auftretende Sicherheitsprobleme, etc.). Wir schulden lediglich einen zum Zeitpunkt der Auftragsausführung aktuellen Systemzustand im Rahmen der uns gemachten Vorgaben, das betrifft insbesondere die bestehenden Systeme des Kunden. Mangels anderer Vereinbarung schulden wir keine Überprüfung oder Beratung im Zusammenhang mit IT-Systemen des Kunden, die durch den uns erteilen Auftrag nicht zu bearbeiten sind. Die bloße Anbindung an solche Systeme stellt keine Bearbeitung dar.

2.3. Ein uns erteilter Auftrag zur Erbringung von Dienstleistungen umfasst mangels anderer schriftlicher Vereinbarung (ausgepreister Angebotslegung) weder Hard- noch Software. Sofern zur Auftragserfüllung insoweit Beschaffungen notwendig werden (z. B. leistungsfähigere Hardware, Ergänzung bzw. Verlängerung von Software-Lizenzen, etc.), werden wir den Auftraggeber darauf hinweisen.

2.4. Ein uns erteilter Auftrag zur Datenverarbeitung (z. B. Datenspeicher, Web- oder E-Mail-Hosting, etc.) umfasst mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ausschließlich die Ersteinrichtung sowie Erbringung der konkret festgelegten Dienstleistung. Wir schulden somit keine (zumal laufende) Überprüfung, ob die Art der Datenverarbeitung ständig für den Kunden nutzbar ist. Wir schulden auch keine Datensicherung, dafür hat der Auftraggeber selbst Sorge zu tragen oder uns ausdrücklich damit zu beauftragen.

2.5. Ein uns erteilter Auftrag zur einmaligen oder laufenden Datensicherung bzw. Implementierung eines Datensicherungssystems für den Kunden umfasst mangels anderer schriftlicher Vereinbarung keine Überprüfung, ob die Datensicherung erfolgreich ist. Der Kunde hat dafür selbst zu sorgen oder uns ausdrücklich damit zu beauftragen und uns Einsicht in die Daten zu gewähren. Auch dann haftet die SCL Schmid GmbH im Falle der Datenveränderung oder des Datenverlustes ausschließlich dafür, dass die Daten soweit technisch möglich wieder hergestellt werden, nicht aber für einen bestimmten Wert der Daten oder Folgen der fehlenden oder verzögerten Verfügbarkeit.

2.6. Ein uns erteilter Auftrag zur Absicherung von IT-Systemen gegen Fremdeinwirkung (z. B. unberechtigte Zugriffe, Schutz vor Schadsoftware, etc.) umfasst mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ausschließlich die Ersteinrichtung nach dem jeweiligen Stand der Technik sowie die Erbringung der konkret vereinbarten Dienstleistung. Wir schulden somit keine laufende Überprüfung, ob die Sicherheitsmaßnahmen ständig aktiv und sicher sind, zumal ein hundertprozentiger Schutz nicht möglich ist. Eine Zusage, dass jede Schadsoftware, alle Eindringlinge, etc. erkannt oder abgewehrt werden können, wird ausdrücklich nicht abgegeben. Es liegt am Auftraggeber, die jeweils handelnden Personen auf die Gefahren von Schadsoftware und deren Übermittlung (via E-Mail, Datenträger, etc.) sowie von Eindringungsversuchen (virtuell wie physisch, z. B. „Social Engineering“) hinzuweisen und zu sensibilisieren und/oder uns mit der Durchführung entsprechender Schulungen zu beauftragen. Der Aufwand zur Überprüfung, ob ein System kompromittiert wurde, sowie zur Überprüfung, ob eine Beseitigung möglich ist, ist gesondert vom Auftraggeber zu tragen, ebenso wie die Durchführung der Störungsbeseitigung und die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft und Daten, etc.

2.7. Ein uns erteilter Auftrag zur Störungsbeseitigung bei IT-Systemen oder zur Reparatur von IT-Geräten des Kunden umfasst ausschließlich die Behebung der uns konkret beschriebenen Probleme. Mangels schriftlicher Vereinbarung besteht kein Kostenlimit für die Fehlersuche und Fehlerbehebung, daher dürfen die Kosten auch den Zeitwert des Gerätes ohne Beschränkung übersteigen. Wir schulden auch bei solchen Aufträgen keine Datensicherung (siehe 2.4) und es gelten im Falle einer dahingehenden gesonderten Beauftragung obige Beschränkungen (siehe 2.5) sinngemäß. Werden uns übergebene Geräte nicht zum vereinbarten oder bekanntgegebenen Termin und nach zweimaliger Erinnerung vom Kunden abgeholt, sind wir berechtigt, diese nach 6 Monaten auf Kosten des Kunden zu entsorgen.

2.8. Sofern unsere Mitarbeiter im Einzelfall, aus welchem Grund auch immer (z. B. in Verkennung des Auftragsumfanges, aus persönlicher Gefälligkeit, etc.) Leistungen erbringen, welche den Auftragsumfang überschreiten, ist damit kein Rechtsfolgewille unsererseits verbunden. Dies gilt auch dann, wenn entsprechende Leistungen auf Basis der Arbeitszeitaufzeichnungen unserer Mitarbeiter fakturiert werden. Derartige Umstände erweitern nicht unsere Verpflichtungen oder Haftung.

2.9. Es liegt ausschließlich am Kunden, uns seine Anforderungen und Umgebungsbedingungen vollständig bekannt zu geben oder aber uns schriftlich mit entsprechender Beratung, Bedarfserhebung, Systemanalyse, Installation und/ oder Wartung zu beauftragen. Ohne einen solchen Auftrag trifft uns keine Verpflichtung, und zwar auch nicht als vertragliche Nebenpflicht, zu überprüfen, ob die bestellten Waren bzw. Leistungen für einen bestimmten Verwendungszweck geeignet und/oder mit bestehenden (IT-)Systemen des Kunden kompatibel sind sowie den (datenschutz-)rechtlichen Anforderungen entsprechen.

2.10. Wir setzen voraus, dass die IT-Systeme des Kunden jeweils nach dem aktuellen Stand der Technik (Firmware/ Software) konfiguriert und betriebssicher sind sowie eine vollständige und aktuelle Dokumentation aller bestehenden IT-Systeme (Hardware und Software, insbesondere auch Konfiguration) vorhanden ist. Unsererseits besteht keine Verpflichtung zur Überprüfung derartiger Unterlagen und Informationen auf deren richtige und fachgerechte Erstellung und Ausführung, noch treffen uns diesbezügliche Warnpflichten. Stellt sich nach Auftragserteilung, allenfalls über Mitteilung des Kunden, heraus, dass dies nicht zutreffend ist, sind wir berechtigt, die Arbeiten einzustellen oder aber auf Kosten des Kunden Abhilfe zu schaffen, um unseren Auftrag schnellstmöglich zu erfüllen (wobei jedoch alle vereinbarten Termine ungültig werden).

2.11. Wir erstellen im Zuge der Auftragsausführung Dokumentationsunterlagen in Form von technischen Arbeitsdokumenten, soweit wir dies für unseren Auftrag benötigen und für erforderlich halten. Solange wir mit der Systembetreuung beauftragt sind, bleiben diese Unterlagen bei uns und werden laufend im Zuge unserer Tätigkeit aktualisiert. Der Kunde erhält auf Wunsch eine entsprechend aufbereitete Ausfertigung, welche den Stand zum jeweiligen Datum erfasst. Diese ist insofern nicht selbstständig verwendbar, als sie auf anderen betriebsinternen Unterlagen und Informationen der SCL Schmid GmbH basiert und auf diese verweist. Auf Wunsch des Auftraggebers erstellen wir aber auch eine in sich abgeschlossenen Dokumentation. Die Erstellung derartiger Unterlagen wird nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.

2.12. Allfällige von uns erstellte (System-)Entwürfe, Analysen, Planungen, Dokumentationen und sonstige Unterlagen bleiben auch im Fall der Auftragserteilung unser alleiniges Eigentum und dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung verwertet oder an Dritte weitergegeben werden. Gleiches gilt insbesondere auch für Berichte über technische Überprüfungen und Untersuchungen, welche von uns im Auftrag des Kunden durchgeführt werden. Diese sind ausdrücklich nur zur Information für den Kunden bestimmt.

2.13. Es liegt allein am Auftraggeber dafür zu sorgen, dass wir die beauftragten Leistungen in seiner Sphäre (gegenüber seinen Mitarbeitern, Partnern, etc.) rechtlich zulässig durchführen können, insbesondere wenn durch die Erfüllung der erteilten Aufträge Persönlichkeitsrechte berührt werden könnten (z. B. durch Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der laufenden System-Funktionsüberwachung, Fernwartungssitzungen, etc.). Der Kunde bestätigt, dass er alle (potentiellen) Betroffenen – sofern notwendig auch Interessenvertretungen wie Betriebsrat – über die von uns zu erbringenden Leistungen vorab informiert hat und diese zulässigerweise von uns erbracht werden können. Weiters bestätigt der Auftraggeber, dass alle betroffenen Personen über die an uns übermittelten Daten soweit verständigt sind, dass keine nochmalige Verständigung durch uns erforderlich ist.

3. Angebot, Auftrag, Preise und Zahlungsziele
3.1. Im Zweifel handelt es sich bei Preisangaben unsererseits, welcher Art auch immer, um unverbindliche Kostenschätzungen auf Basis von Netto-Preisen exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2. Ein Kostenvoranschlag stellt kein Offert dar und verpflichtet uns nicht zur Ausführung der darin angeführten Leistungen. Die Erstellung von Kostenvoranschlägen ist im Zweifel entgeltlich.

3.3. Im Zuge der Angebotserstellung übermittelte Informationen und Unterlagen dürfen vom Kunden nicht anderweitig verwertet oder weitergeben werden. Im Fall der Nichtbeachtung sind wir mangels anders lautender Vereinbarung berechtigt, eine verschuldensunabhängige und dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Konventionalstrafe im Ausmaß von 10 % der kalkulierten oder vereinbarten Auftragssumme zuzüglich Umsatzsteuer, zumindest aber in Höhe der doppelten Kosten der Erstellung des Kostenvoranschlages, zu begehren. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens oder weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.

3.4. Bei Bestellungen ohne besondere Preisvereinbarungen gelten die Tarife unserer am Tag der Auftragserteilung in Geltung stehenden Preislisten. Soweit nicht ausdrücklich eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen wurde, wird unsererseits nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Mangels ausdrücklich anderer Zusagen führen wir im Angebot Positionen für Dienstleistungsstunden nur zur Information über den Stundensatz an und ist die Stundenanzahl ohne Bedeutung.

3.5. Der Stundensatz beträgt an Werktagen (Mo-Do) von 8:00-17:00 und (Fr) von 08:00-14:00 Uhr aktuell € 116,00. Zwischen 17:00-8:00 Uhr wird ein Zuschlag von 50%, an Sonn- und Feiertagen von 100% berechnet. Mindestverrechnungseinheit ist eine Viertelstunde. An- und Abfahrten zum Einsatzort werden auf Basis der Entfernung zu unserem Betrieb verrechnet.

3.6. Mit einem unsererseits gestellten Angebot bleiben wir dem Kunden höchstens zwei Wochen im Wort. Wir behalten uns vor, Aufträge des Kunden – auch nach Eingang bei uns – ohne Angabe von Gründen nicht anzunehmen; dies gilt insbesondere dann, wenn offene Forderungen gegen den Kunden bestehen. Dem Auftraggeber erwachsen hieraus keine wie immer gearteten Ansprüche.

3.7. Erfolgte Bestellungen sind ab Eingang bei uns für den Kunden verbindlich; das Einlangen bei unseren Mitarbeitern ist hierfür ausreichend.

3.8. Für den Fall, dass sich Material-, Geräte- oder Softwarekosten (unsere Einkaufspreise) zwischen Angebotslegung und Auftragsausführung, bezogen auf die jeweils ausgewiesene Einzelposition der getroffenen Vereinbarung, um mehr als 3% erhöhen, sind wir zu einer Preisanpassung berechtigt, wenn und soweit uns an der Erhöhung kein Verschulden trifft.

3.9. Die Endabrechnung erfolgt nach Fertigstellung der tatsächlich erbrachten Lieferungen und Leistungen. Vorab können wir zumindest wöchentlich Teilrechnungen legen sowie bereits vor der Ausführung Anzahlungen im Umfang von 80% der vereinbarten bzw. zu erwartenden Material-, Geräte- oder Softwarekosten verlangen. Die Höhe der Teilrechnung richtet sich bei Pauschalpreisvereinbarungen nach dem Verhältnis des jeweils bereits entstandenen Aufwandes zum Gesamtpreis, ansonsten nach den tatsächlich angefallenen Kosten und Zeitaufwand.

3.10. Erfolgt seitens des Kunden binnen sieben Kalendertagen nach Erhalt einer Rechnung gegen diese kein schriftlicher begründeter Einwand, gilt dieselbe als vollinhaltlich anerkannt.

3.11. Unserer Rechnungen sind mangels anders lautender schriftlicher Vereinbarung binnen sieben Kalendertagen ab Erhalt zur Zahlung fällig.

3.12. Wechsel, Schecks oder sonstige unbare (auch elektronische) Zahlungsmittel/-systeme werden nur zahlungshalber entgegengenommen und berühren unsere Forderungen grundsätzlich nicht. Entscheidend ist ausschließlich die Gutschrift auf unserem Bankkonto und nicht bei einer anderen Stelle oder innerhalb eines anderen Zahlungssystems. Wenn wir derartige Zahlungsmittel/-systeme akzeptieren, gehen der übliche Diskontsatz, Wechselsteuer, (Bank-)Spesen und dergleichen zu Lasten des Kunden. Von uns ausgestellte Gutschriften werden vorbehaltlich des tatsächlichen Zahlungseinganges vorgenommen.

3.13. Bei Ansprüchen unsererseits ist jegliche Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Kunden ausgeschlossen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen aus welchem Grund auch immer – insbesondere wegen erhobener Mängelrügen oder wegen Schadenersatzansprüchen – zurückzuhalten. Soweit dem Kunden im Falle einer Lieferung oder Leistung ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich des Entgeltes zustehen sollte, ist dieses jedenfalls auf die Höhe des Deckungskapitals der Verbesserungskosten beschränkt. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG ist eine Aufrechnung mit Forderungen, welche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt wurden, zulässig. Die gesetzlichen Gewährleistungs- und Zurückhaltungsrechte von Verbrauchern werden nicht eingeschränkt.

3.14. Bei einer Mehrzahl von Zahlungsverbindlichkeiten eines Kunden sind wir berechtigt, die eingehenden Zahlungen der gänzlichen oder teilweisen Abdeckung einzelner Verbindlichkeiten zu widmen. Mangels anderer Widmung rechnen wir eingehende Zahlungen abweichend von §1416 ABGB zunächst auf entstandene Kosten für die Einbringlichmachung ausständiger Zahlungen (Mahn- und Inkassospesen, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) an, danach auf Zinsen und schließlich auf offenes Kapital.

3.15. Bei Zahlungsverzug können wir – abgesehen von weiteren Ansprüchen – die banküblichen Zinsen, mindestens in der Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 352 UGB, berechnen. Außerdem sind uns alle anlaufenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Pro Mahnschreiben verrechnen wir zumindest € 25,00.

3.16. Alle Geldbeträge in Angeboten, Preislisten, den AGBs, etc. sind für beide Seiten wertgesichert. Diese erhöhen oder vermindern sich im gleichen Verhältnis wie der Index. Ausgangsindex ist der zum Tag der Bekanntgabe der Geldbeträge (Angebot, Vertrag, etc.) gültige Wert aus der aktuellsten Indexreihe des Tariflohnindex für Angestellte nach IT-KV; für in diesen Bedingungen angeführte Beträge zählt der Tag der Kundmachung lt. Ziffer 1.2. Bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Wartungsverträge) erfolgt die Neuberechnung per Jänner eines jeden Jahres. Das angepasste Entgelt bzw. der angepasste Stundensatz gilt ab dem Stichmonat und ist die neue Bezugsgröße für zukünftige Änderungen. Die Nichtausübung des Rechts auf Wertanpassung stellt keinen Verzicht dar. Entgelterhöhungen können auch rückwirkend verrechnet werden.

4. Lieferung und Leistung
4.1. Die Art und Zeit der Leistungserbringung steht uns frei. Alle bekanntgegebenen und vereinbarten Liefer-, Ausführungs- und Fertigstellungstermine sind ungefähr und stellen keine Fixtermine dar. Sie gelten nur vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse und Hindernisse. Bei einvernehmlichen, durch den Auftraggeber unwidersprochen gebliebenen oder einseitig vorgenommenen Angaben sind alle allfällig von uns zugesagten weiteren Termine und Fristen ungültig. Als „Werktage“ gelten Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche österreichische Feiertage.

4.2. Zum Rücktritt wegen Verzugs ist der Kunde nur nach schriftlicher Setzung einer zumindest vierwöchigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs berechtigt. Bereits erbrachte Teilleistungen sind vom Auftraggeber abzunehmen und zu bezahlen. Sollte die Nachlieferungsfrist ohne unser Verschulden nicht eingehalten worden sein, besteht das Rücktrittsrecht nicht. Schadenersatzansprüche aufgrund eingetretenen Verzugs sind außer im Fall groben Verschuldens ausgeschlossen.

4.3. Für den Fall, dass die Leistungserbringung durch Ereignisse verzögert wird, die nicht von uns verschuldet sind, sind wir für die Dauer der Behinderung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit, ohne dass dem Kunden hieraus ein Rücktrittsrecht oder ein Schadenersatzanspruch zusteht.

4.4.Teillieferungen und/oder -leistungen sind zulässig. Die Heranziehung von Subunternehmern zur teilweisen oder auch gänzlichen Ausführung des Auftrages ist uns jederzeit freigestellt.

4.5. Unterbleibt die Ausführung des Werkes aus Gründen, die dem Kunden zuzurechnen sind, sind wir unbeschadet der Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche (insbesondere lt. §1168 ABGB) berechtigt, den gesamten uns entstandenen Sachaufwand, die bisherige Arbeitsleistung sowie einen Anteil von 30% der gemäß dem Auftrag voraussichtlich noch zu erbringenden Arbeitsleistung in Rechnung zu stellen.

4.6. Ist die Leistungserbringung zum Teil oder auch gänzlich unmöglich und ist dies weder uns noch dem Auftraggeber zuzurechnen, sind wir berechtigt, den tatsächlichen bisherigen Sachaufwand samt Barauslagen sowie die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung in Rechnung zu stellen.

4.7. Die Abnahme unserer Leistungen durch den Kunden hat spätestens binnen drei Werktagen nach der Fertigstellungsanzeige zu erfolgen. Das Vorliegen lediglich unwesentlicher Mängel berechtigt den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Kommt eine Abnahme innerhalb dieses Zeitraumes nicht zustande, gilt diese mit dem Ablauf des dritten Tages nach der Fertigstellungsanzeige als bewirkt. Sollte eine Fertigstellungsanzeige und infolge dessen eine formelle Abnahme unterbleiben, gilt die Abnahme mit dem Ablauf einer Woche nach Inbetriebnahme als bewirkt. Spätestens mit diesem Termin beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen.

4.8. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bzw. die erbrachten Leistungen bei Übernahme unverzüglich detailliert zu prüfen, wobei erforderlichenfalls Stichproben und/oder Tests vorzunehmen sind. Mängel, gleich welcher Art, sowie die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Ware oder Menge sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen ab Übernahme, schriftlich geltend zu machen. Mängel, die auch bei eingehender Prüfung zunächst nicht erkennbar sind, sind unverzüglich nach deren Entdeckung in derselben Art geltend zu machen. Bei nicht form- und/oder nicht fristgerechter derartiger Rüge gilt die Ware bzw. Leistung als vollständig genehmigt und es sind damit alle Ansprüche uns gegenüber ausgeschlossen.

4.9. Der Versand von Waren oder Unterlagen wird von uns ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Kunden durchgeführt. Mit der Übergabe an den Versanddienstleister geht das Risiko auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Teillieferungen, selbst wenn diese von uns veranlasst wurden, oder wenn wir die Versandkosten übernommen haben.

4.10. Eine Versicherung gegen Transportschäden, Verzögerung oder Verlust erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung und auf Rechnung des Kunden. Im Falle von Transportschäden muss eine Bescheinigung des festgestellten Schadens auf der Empfangsbestätigung des Versanddienstleisters eingebracht werden.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Gelieferte Waren bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Lieferung (Rechnungsbetrag zuzüglich allfälliger Zinsen, Spesen und Kosten) sowie bis zur Bezahlung des gesamten aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden herrührenden Forderungen unser Eigentum.

5.2. Für ein bestimmtes Projekt ausgeführte Lieferungen und Leistungen, auch wenn diese abschnittsweise bestellt, erbracht und in Rechnung gestellt worden sind, gelten als einheitlicher Auftrag. Hierbei erlischt der Eigentumsvorbehalt an sämtlichen Waren erst dann, wenn alle unsere Forderungen aus diesem Auftrag beglichen sind.

5.3. Die im Zuge der Ausübung des Eigentumsvorbehalts zurückgenommene Ware wird unserem Kunden zum Kaufpreis abzüglich wenigstens 25% und abzüglich beschädigter Ware gutgeschrieben.

5.4. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht uns gegenüber in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, wird die gesamte ausstehende Forderung sofort fällig. In diesem Fall sind wir, ohne einen Vertragsrücktritt erklären zu müssen, jedenfalls berechtigt, die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen und diese beim Kunden oder bei einem Dritten abzuholen, wobei der Kunde auf die Geltendmachung einer Zurückhaltung, aus welchem Grund auch immer, verzichtet. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten der Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware zu tragen bzw. uns zu erstatten.

6. Gewährleistung
6.1. Wir leisten Gewähr nach Maßgabe des Gesetzes und – sofern der Kunde nicht Verbraucher lt. KSchG ist – im Sinne der folgenden Bestimmungen. Ist der Kunde Verbraucher, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

6.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, wobei innerhalb dieser Frist die Ansprüche bei sonstigem Verlust gerichtlich geltend zu machen sind. Die Bestimmung des §924 ABGB über die Vermutung der Mangelhaftigkeit ist ausgeschlossen. Die Beweislast, dass ein von uns zu vertretender Mangel bei Übergabe bzw. Abnahme vorgelegen hat, liegt ausschließlich beim Kunden.

6.3. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden. Technische Daten und Beschreibungen in Produktinformationen stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Wir haften nicht für öffentliche Aussagen oder Werbung sowie für Eigenschaften von nicht von uns stammenden Warenproben oder Mustern.

6.4. Sind wir unserem Kunden zur Gewährleistung verpflichtet, steht es uns frei, den Mangel nach unserer Wahl entweder durch Verbesserung oder Austausch zu beheben. Ein Anspruch des Kunden auf Wandlung oder Minderung des Entgelts besteht erst, wenn der konkrete Mangel nach Anzeige innerhalb des Zeitraumes, der bereits zwischen Auftragserteilung und Abnahme vergangen war (mindestens aber 2 Wochen), nicht behoben werden kann, auch wenn der Mangel mehrmals erneut auftritt. Innerhalb dieses Zeitraumes sind wir somit zu mehrfachen Mängelbehebungsversuchen berechtigt.

6.5. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist wegen einer Mängelbehebung erfolgt nicht. Solange der Kunde seine Vertragspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, sind wir zu einer Mängelbehebung, insbesondere zur Nachbesserung oder Nachlieferung, nicht verpflichtet. Wird der Leistungsgegenstand vom Kunden verändert oder unsachgemäß behandelt, erlischt die Gewährleistungspflicht. Für Kosten einer vom Kunden selbst vorgenommenen Mängelbehebung haben wir ausschließlich dann aufzukommen, wenn wir dazu die schriftliche Zustimmung gegeben haben. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Leistungsgegenstand bestimmungsgemäß und ausschließlich im Sinne einer allfälligen mitgelieferten Anleitung gebraucht wird.

6.6. Sämtliche Gewährleistungsansprüche sind der Höhe nach auf den Wert des von uns mangelhaft gelieferten Leistungsgegenstandes beschränkt. Für Datenveränderung oder -verlust sowie (sonstige) Folgeschäden, die im Zusammenhang mit einem Gewährleistungsfall auftreten, kommen wir nicht auf.

7. Schadenersatz
7.1. Schadenersatzansprüche etwa wegen Lieferverzug, Vertragsrücktritt, mangelhafter Lieferung oder Leistung sowie aus welchen Gründen auch immer, insbesondere im Zusammenhang mit Bestimmungen der Produkthaftung, können gegen uns nur geltend gemacht werden, wenn wir grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu verantworten haben. Ebenso sind sonstige Schadenersatzansprüche, auch solche wegen positiver Vertragsverletzung oder wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, ausgeschlossen. Dies gilt auch für alle wie immer gearteten Regressansprüche uns gegenüber, es sei denn, wir haben Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu verantworten. Die Beweislast für einen solchen Verschuldungsgrad trifft den Kunden.

7.2. Pönaleansprüche – welcher Art immer – sind uns gegenüber ausgeschlossen. Im Einzelfall vereinbarte Pönalen zu unseren Lasten entfallen ersatzlos bei einvernehmlichen, durch den Kunden unwidersprochen gebliebenen oder einseitig vorgenommenen Änderungen der pönalisierten Umstände.

7.3. Alle Schadenersatzansprüche sowie allfällige Regressansprüche gegen die SCL Schmid GmbH sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

7.4. Schadenersatzansprüche umfassen in jedem Fall nur die reine Schadensbehebung, nicht aber auch Folgeschäden und entgangene Gewinne. Sie verjähren – sofern nicht früher eine Verjährung eintritt – spätestens zwei Jahre nach erfolgter Lieferung oder Leistungserbringung.

7.5. Wir haften grundsätzlich nicht für Datenveränderung oder -verlust. Soweit uns doch eine Haftung trifft, dann ausschließlich dafür, dass die Daten soweit technisch möglich wieder hergestellt werden, nicht aber für einen bestimmten Wert der Daten oder Folgen der fehlenden oder verzögerten Verfügbarkeit.

7.6. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Wir übernehmen ausdrücklich keine Schutzpflicht gegenüber Anwendern oder Betroffenen der Datenverarbeitung.

7.7. Soweit uns eine Haftung trifft, ist diese der Höhe nach auf die fünffache Auftragssumme, jedenfalls auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme unserer Haftpflichtversicherung beschränkt. Diese steht pro Schadensfall einmal für alle Geschädigten und sämtliche möglichen Ansprüche zur Verfügung. Die Versicherungsbedingungen übermitteln wir auf Anfrage gerne.

7.8. Verkündet uns der Kunde in einem ihn betreffenden gerichtlichen Verfahren den Streit und schließen wir uns auf dessen Seite diesem Verfahren an, hat uns der Kunde alle Kosten der zweckentsprechenden Rechtsvertretung zu ersetzen, soweit diese nicht vom Prozessgegner spätestens binnen 14 Tagen ab Beendigung des Verfahrens tatsächlich ersetzt werden. Diese Ersatzpflicht des Kunden besteht nur insoweit nicht, als eine Kostenersatzpflicht des Prozessgegners uns gegenüber wegen eines schuldhaft rechtswidrigen Verhaltens unsererseits nicht besteht, wobei uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen müsste.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.1. Für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der SCL Schmid GmbH ergebenden Streitigkeiten, insbesondere auch über seine Gültigkeit, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich für A-3300 Amstetten zuständigen Gerichtes vereinbart. Es steht uns jedoch frei, Klage bei jedem örtlich nach den gesetzlichen Bestimmungen für den Kunden zuständigen Gericht einzubringen. Erfüllungsort ist mangels anderer Vereinbarung A-3300 Amstetten.

8.2. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen sowie des UN-Kaufrechts Anwendung.

Es gelten zusätzlich die Softwarebedingungen vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs (FEEI).